Einlaß

16 – 18 Jahre

Gesetzestext: Besucher bis 18 Jahren benötigen eine Vollmacht von ihren Eltern („Muttizettel“), dass die Aufsichtspflicht auf eine erziehungsbeauftragte Person übertragen wird, wenn sie länger als 24 Uhr anwesend sind. Dabei wird eingehend auf das notwendige Autoritätsverhältnis hingewiesen, weshalb der volljährige Freund/die volljährige Freundin gerade nicht als erziehungsbeauftragte Person erlaubt ist. Der bloße Auftrag zur Begleitung eines Minderjährigen reicht gem. § 1 Nr. 4 JuSchG nicht aus, notwendig ist vielmehr ein Auftrag zur Übernahme von Aufgaben der Betreuung und Beaufsichtigung und damit auch zur Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Mit unserem Formular zur Übertragung von Erziehungsaufgaben an eine vom Personenberechtigten eingesetzte erziehungsbeauftragte Person kannst du schon mit Vollendung des 16. Lebensjahres unsere Veranstaltung besuchen. Lade dir das Formular gleich herunter: Hier geht`s zum Muttizettel!

unter 16

Personen unter 16 Jahren dürfen die Abendveranstaltungen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten besuchen! (Ein erwachsener Freund oder Freundin reicht nicht aus.) Hier geht`s zum Muttizettel!