Einlaß
16 – 18 Jahre
Gesetzestext: Besucher bis 18 Jahren benötigen eine Vollmacht von ihren Eltern („Muttizettel“), dass die Aufsichtspflicht auf eine erziehungsbeauftragte Person übertragen wird, wenn sie länger als 24 Uhr anwesend sind. Dabei wird eingehend auf das notwendige Autoritätsverhältnis hingewiesen, weshalb der volljährige Freund/die volljährige Freundin gerade nicht als erziehungsbeauftragte Person erlaubt ist. Der bloße Auftrag zur Begleitung eines Minderjährigen reicht gem. § 1 Nr. 4 JuSchG nicht aus, notwendig ist vielmehr ein Auftrag zur Übernahme von Aufgaben der Betreuung und Beaufsichtigung und damit auch zur Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Mit unserem Formular zur Übertragung von Erziehungsaufgaben an eine vom Personenberechtigten eingesetzte erziehungsbeauftragte Person kannst du schon mit Vollendung des 16. Lebensjahres unsere Veranstaltung besuchen. Lade dir das Formular gleich herunter: Hier geht`s zum Muttizettel!
unter 16
In Deutschland gilt das Jugendschutzgesetz (JuSchG), und es regelt auch, wer Minderjährige zu öffentlichen Veranstaltungen begleiten darf.
Für einen 15-Jährigen bei einem Fest (z. B. Konzert, Disco, Volksfest) gilt:
Ohne Begleitung dürfen Jugendliche unter 16 Jahren nur bis 22 Uhr bleiben.
Mit Personensorgeberechtigten (also Eltern oder gesetzlichen Vormündern) gibt es keine zeitliche Begrenzung.
Mit einer erziehungsbeauftragten Person dürfen sie ebenfalls länger bleiben.
Eine erziehungsbeauftragte Person ist jemand über 18 Jahre, der von den Eltern schriftlich bevollmächtigt wurde und die Aufsicht während der Veranstaltung übernimmt. Das können zum Beispiel sein:
ältere Geschwister
Onkel oder Tante
Eltern von Freunden
eine volljährige Freundin oder ein volljähriger Freund
Wichtig:
Die Begleitperson muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Sie muss die Aufsichtspflicht tatsächlich ausüben können (also nicht selbst stark trinken etc.).
In der Regel verlangen Veranstalter ein schriftliches „Muttizettel“-Formular, das von den Eltern unterschrieben ist und zusammen mit einer Kopie des Ausweises der Eltern vorgelegt wird.
Kurz gesagt: Außer den Eltern dürfen auch andere volljährige Personen einen 15-Jährigen begleiten, wenn die Eltern sie schriftlich damit beauftragen.